Satzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Gesundes Essen für Kinder“ und soll im Vereinsregister geführt werden.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “ e.V.“
3. Sitz des Vereins ist D-71701 Schwieberdingen

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Bildung und der Wohlfahrtspflege.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

  • der Initiierung pädagogisch sinnvoller Maßnahmen zur Förderung gesunder Ernährung von Kindern und Jugendlichen
  • die Beschaffung von Mitteln und deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, vor allem an Kindergärten und Schulen,

welche diese Mittel unmittelbar verwenden zur:

  • Finanzierung von zusätzlicher und / oder ergänzender Essensversorgung
  • Verbesserung der Essensversorgung der Kinder

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat stimmberechtigte Mitglieder (aktive Mitgliedschaft). Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts und jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung werden.
3. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aushändigung einer Mitgliedsbescheinigung.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen bis zum 31. Dezember.
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch den Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
Bei Eintritt ist der Mitgliedsbeitrag sofort für das laufende Jahr fällig. Folgebeiträge sind jeweils zum 01. Dezember für das Folgejahr im Voraus fällig.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus 

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in)
  • dem/der Kassierer/in
  • dem/der Schriftführer/in

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Amtsperiode nach.
3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die 1. Vorsitzende(n), den/die 2. Vorsitzende(n) den/die Kassierer/in und den/die Schriftführer/in. Wiederwahl ist zulässig.
4. Bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind unverzüglich schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
5. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, und von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer/in der Sitzung zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens einmal im Jahr schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung Haushaltsplan für kommendes Geschäftsjahr
  • Entgegennahme Rechenschaftsbericht vom Vorstand und dessen Entlastung
    Wahl Vorstand
  • Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Entgegenahme Bericht Kassenprüfer

3. Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.
4. Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann jedoch Gäste zulassen.
5. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird die Mitgliederversammlung von einem stimmberechtigten Mitglied geleitet. Dafür wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 1/3 Vereinsmitglieder erschienenen sind. Jedes erschienene stimmberechtigte Mitglied (lt.§5 2.) hat in der Versammlung eine Stimme.
7. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Die Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.

§ 10 Kassenprüfung
Der/die Kassenprüfer(in) wird von der Mitgliederversammlung innerhalb der Mitglieder oder von extern gewählt. Er/sie hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Weiterhin werden der Kassenbericht, der Kassenstand und die ordnungsgemäße Kassenführung zum Jahresende geprüft. Der Kassenprüfer hat in der Hauptversammlung die Mitglieder über das Prüfergebnis zu informieren und die Entlastung des Kassenwartes zu beantragen. Der Kassenprüfer hat nach Prüfung und Entlastung die kompletten Unterlagen an den Vorstand zwecks Aufbewahrung zurückzugeben.

§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung und Bildung.

§ 12 Haftung
Der Verein haftet mit seinem erworbenen Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Mitglieder, die ihre Befugnisse überschreiten oder grob fahrlässig handeln sind dem Verein gegenüber für den dadurch entstandenen Schaden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen haftbar.

§ 13 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dass keine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.03.2017 gefasst und tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schwieberdingen, den 23.03.2017

Eintragung ins Vereinsregister am: 03.05.2017